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Matthias von Hermanni Dagmar von Hermanni
Dorfstraße 8
Ortsteil Hohenroda
034295 Schönwölkau
An die
Staatsanwaltschaft Leipzig
04002 Leipzig
9.3.2012
Anzeige gem. §§ 185 StGB und § 12 Sächsisches Pressegesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird Anzeige erstattet gegen
„Else Kling" bzw. unbekannt
und
Leipziger Volkszeitung (LVZ)
wegen Beleidigung gem. §§ 185 StGB und strafbeschwerter Veröffentlichung dieser rechtswidrigen Tat durch die LVZ in LVZ-
In der LVZ – Kreisausgabe Delitzsch-
Leserbrief / „Kommentar"
Am 11.2.2012, bereits um 11:45 Uhr, erschien auf LVZ-
else kling
11.02.2012, 11:45:46
Es war nur noch eine Frage der Zeit, wann die Hermannis den Bogen überspannen. Das ist nun endlich passiert und hoffentlich findet sich ein Richter, der diesen Abzockern und Halsabschneidern das Handwerk für immer legt. Ich habe schon mal ein Pulle Sekt aufgemacht!
Anlage 1
Die Bezeichnungen „Abzocker" und „Halsabschneider" erfüllen aus unserer Sicht den Tatbestand der Beleidigung.
Es bestehen Zweifel, dass es sich bei „Else Kling" um den tatsächlichen Namen der Person handelt, die diesen Leserbrief auf LVZ-
„Else Kling" ist tot, sie ist in Folge 1069 der Lindenstraße gestorben. Wenn dann unter ihrem Namen Jahre später ein Leserbrief/Kommentar erscheint ist das erfreulich für den, der an ein Leben nach dem Tode glaubt, jedoch verheerend für den, der sich im weltweiten Netz als „Abzocker" und „Halsabschneider" wiederfindet.
Eine Überprüfung der IP-
Veröffentlichung durch LVZ-
Die LVZ hat die Veröffentlichung dieses Leserbriefes im weltweiten Netz ermöglicht und zugelassen.
Sie hat diesen Zustand auch weiterhin erhalten, nachdem sie auf ihre besondere Sorgfaltspflicht bei der Veröffentlichung von Leserbriefen aufmerksam gemacht und am 20.2.12 aufgefordert wurde, hierzu" Beweissicherungsmaßnahmen" vorzunehmen.
Anlage 2
Der Leserbrief wurde zusammen mit dem Artikel „Lehnsherr im Förder-
Am 1.3.12 fand ein Gespräch mit der Chefredaktion, Herrn Böhmer, in Hohenroda statt. In dem Gespräch wurde für die Orientierung der Meinungsbildung der LVZ der Arbeitsentwurf für eine Beschwerde an den Deutschen Presserat und ein Stichwortzettel zur Strafbarkeit der Veröffentlichung der Leserbriefe angeboten. Diese Unterlagen wurden in dem Gespräch nicht angenommen. Aufgrund anschließender telefonischer Kontakte zwischen der RAin Irion, Medienrecht Hamburg, und dem Justiziar der LVZ, Herrn Meincke, erfolgte dann jedoch am 1.3.12 um 18:06 Uhr die Zuleitung per Mail.
Anlage 3
Die LVZ hat damit gegen § 12 Sächsisches Pressegesetz verstoßen, wonach sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflicht verletzt hat, ihre Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.
Insbesondere nach Eingang des Schreibens vom 20.2.12 kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um Fahrlässigkeit gehandelt hat.
Auch bestehen aufgrund der Abläufe Zweifel daran, dass die LVZ nicht ihrerseits Vorkehrungen getroffen hat oder treffen wird, eine Rückverfolgung des LVZ-
Mit freundlichen Grüßen
Matthias von Hermanni Dagmar von Hermanni
Die Eingangsbestätigung finden Sie